Alle Schulen im Land Nordrhein-Westfalen werden zum 16.03.2020 bis zum Ende der Osterferien durch die Landesregierung geschlossen.

Um die Infektionskette des Coronavirus weiter einzudämmen, hat die Landesregierung heute (13.3.) entschieden, dass Schulkinder und Kitakinder ab Montag zu Hause bleiben sollen. Ab kommenden Montag, dem 16.03.2020 gilt folgendes:

Alle Schulen in Nordrhein-Westfalen werden zunächst bis zum Ablauf des 19. April 2020 geschlossen. Hierbei wurden im Hinblick auf die Betreuungsbedarfe der Erziehungsberechtigten zwei Ausnahmen festgelegt:

  –       Für eine Übergangszeit von zwei Tagen (16. März bis 17. März 2020) ist zu Betreuungszwecken noch eine Nutzung der Schulräume von allen Schülerinnen und Schülern möglich, wenn die Sorgeberechtigten dies wünschen und keine andere Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist.

  –       Für die Zeit vom 18. März 2020 bis 03. April 2020 muss eine
Betreuung für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1-6 zu den üblichen Unterrichtszeiten und den OGS-Betreuungszeiten für Schlüsselpersonen, die in kritischer Infrastruktur tätig sind, sichergestellt werden, sofern eine private Betreuung nicht möglich ist.

Die Zugehörigkeit zur kritischen Infrastruktur ist insbesondere dann
gegeben, wenn die Erziehungsberechtigten in Einrichtungen der folgenden Bereiche tätig sind:

* der Gesundheitsversorgung und Pflege, der Behindertenhilfe sowie
Kinder- und Jugendhilfe,

* der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der
nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und
Katastrophenschutz),

* der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen
(Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung),

* der Lebensmittelversorgung und

* der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und
Verwaltung.

Erziehungsberechtigte, welche zu dem oben genannten Personenkreis gehören und einen ungedeckten Betreuungsbedarf ab dem 18. März 2020 geltend machen, müssen der Schulleitung eine schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegen, welche die Unentbehrlichkeit des Arbeitnehmenden bestätigt.

Diese Bescheinigung können Sie hier downloaden: